I. Name, Sitz und Zweck
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Unter dem Namen IG Wilde Biene (nachstehend: „der Verein“) besteht ein gemeinnütziger Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Sitz Art. 2
Der Sitz des Vereins ist Zürich.
Zweck Art. 3
Die Zwecke des Vereins sind
a) der Schutz und die Förderung der einheimischen Wildbienen, insbesondere durch
• Beschränkung der Dichte von imkerlich gehaltenen Honigbienenvölkern,
• Neuschaffung und Verbesserung von Wildbienenlebensräumen,
• Erhöhung des Angebots einheimischer Blütenpflanzen,
• Verringerung der Belastung durch Umweltgifte
b) die Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit über die Gefährdung der Wildbienen und ihre Bedeutung für das Ökosystem und den Mensch;
c) die Information und Sensibilisierung von Menschen und Institutionen über ihre Möglichkeiten, die Ziele des Vereins zu unterstützen, insbesondere durch Steuerung des eigenen Verhaltens;
d) Verbesserung der wissenschaftlichen Datengrundlage betreffend des Vorkommens und der Lebensweisen einheimischer Wildbienenarten.
Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke und strebt keinen Gewinn an. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Zur Umsetzung des Vereinszwecks, kann sich der Verein aller legalen Mittel bedienen. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich hauptsächlich auf die Schweiz, wobei er in untergeordnetem Umfang auch im Ausland tätig sein kann. Die in der Schweiz beschafften finanziellen Mittel werden ausschliesslich für Projekte und Strukturen in der Schweiz eingesetzt.
II. Finanzierung
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Vereinsmittel Art. 4
Der Verein erfüllt seine Ziele mit folgenden finanziellen Mitteln:
a) Mitgliederbeiträge
b) Spenden und Legate
c) Projektbeiträge von öffentlichen und privaten Körperschaften
d) Sponsoringbeiträge
e) Weitere Zuwendungen
f ) Erträge aus Leistungsvereinbarungen und eigenen Veranstaltungen
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich an der Vereinsversammlung festgelegt.
Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Haftung Art. 5
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder über ihren Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen. Mitglieder haben beim Austritt aus dem Verein keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Rechnungsjahr Art. 6
Das Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Mitglieder Art. 7
Der Verein führt folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktiv-Mitglieder
b) Mitglieder (ohne Stimmrecht)
c) Kollektivmitglieder (ohne Stimmrecht)
d) Gönner-Mitglieder (ohne Stimmrecht)
Aktiv-Mitglieder sind natürliche Personen, die im Vorstand und der Organisation des Vereins tätig sind. Natürliche Personen, welche an Projekten des Vereins mitwirken oder diesen mit ihrem Fachwissen unterstützen, können auf Antrag Aktiv-Mitglieder werden.
Mitglieder sind Personen, die den Verein mit ihrem Jahresbeitrag unterstützen.
Kollektivmitglieder sind öffentliche und private Körperschaften und Anstalten sowie juristische Personen .
Natürliche und juristische Personen, die den Verein mit Zuwendungen über den Jahresbeitrag hinaus unterstützen, können auf Antrag Gönner-Mitglieder werden.
Aufnahme Art. 8
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er muss Ablehnungen nicht begründen.
Austritt und Ausschluss Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt
– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf das Ende des laufenden Rechnungsjahres austreten. Die Mitteilung hat dem Vorstand wenigstens 20 Tage vor Ende des Rechnungsjahres zuzugehen.
Ferner können Mitglieder, die ihre Jahresbeiträge trotz schriftlicher Mahnung und wenigstens einmaliger Nachfristansetzung nicht leisten, durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
Bei Bedarf kann eine Geschäftsstelle eingesetzt werden.
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Vereinsversammlung
b) Der Vorstand
a) Die Rechnungsrevisoren
Vereinsversammlung Art. 11
Die Vereinsversammlung tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen, oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt werden, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und einer kurzen Begründung. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Einladungen zu Vereinsversammlungen sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich zuzustellen. Stimmen sämtliche Mitglieder zu, sind kürzere Einladungsfristen zulässig.
Einladungen per E-Mail sind gültig.
Traktandierungsanträge zuhanden der Vereinsversammlung haben dem Vorstand bis spätestens drei Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich oder per E-Mail zuzugehen.
Mitglieder haben in der Vereinsversammlung je eine Stimme.
Kompetenzen Art. 12
Die Vereinsversammlung entscheidet über:
a) Genehmigung des letzten Vereinsversammlungsprotokolls;
b) Genehmigung von Jahresbericht und Rechnung;
c) Kenntnisnahme des Jahresbudgets;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten/der Präsidentin und der RechnungsrevisorInnen;
f) Statutenänderungen;
g) die Höhe der Mitgliederbeiträge;
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder;
i) die Bestätigung oder Verweigerung des Ausschlusses von Mitgliedern durch den Vorstand;
j) Auflösung des Vereins.
Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der an der Versammlung anwesenden stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident bzw. die Präsidentin bzw. bei dessen/deren Verhinderung der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin den Stichentscheid.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Vorstand Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Kompetenzen Art. 14
Dem Vorstand stehen die nachfolgenden Kompetenzen zu:
a) Er führt die Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
b) Er kann Kommissionen einsetzen.
c) Er kann für die Umsetzung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
d) Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, der ohne Angabe von Gründen möglich ist. Ein Ausschluss kann vom betroffenen Mitglied an die nächste Vereinsversammlung gebracht werden, welche darüber abschliessend entscheidet.
e) Er beruft die Vereinsversammlung ein und leitet diese.
f) Er ist verantwortlich für die Rechnungsführung und –ablage sowie die Erstellung des Jahresberichts zuhanden der Vereinsversammlung.
g) Er ist überdies zuständig in allen Angelegenheiten, welche durch Gesetz oder Statuten nicht der Vereinsversammlung oder den Rechnungsrevisoren unübertragbar vorbehalten sind.
Verfahren Art. 15
Der Vorstand tagt so oft, wie es die Geschäfte erfordern.
Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin bzw. bei deren Verhinderung durch den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin einberufen.
Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Dem Erfordernis der mündlichen Beratung genügen fernmündliche oder vergleichbare Beratungen (Skype usw.).
Bei Stimmengleichheit entscheiden der Präsident bzw. die Präsidentin bzw. bei dessen/deren Verhinderung der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin mit Stichentscheid.
Vorstandsmitglieder zeichnen grundsätzlich kollektiv zu zweien. Für bestimmte Aufgabenbereiche kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Einzelzeichnungsrecht eingeräumt werden.
Geschäfte, die dringlicher Behandlung bedürfen, können vom Vorstand an bestimmte Vorstandsmitglieder delegiert werden, die dem Vorstand spätestens an der nächsten Sitzung darüber Bericht erstatten.
Rechnungsrevisoren Art. 16
Die Vereinsversammlung wählt für eine Amtsdauer von jeweils einem Jahr einen Rechnungsrevisor, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht.
Die Revisoren erstatten dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht über die Rechnungsführung.
Der Verein kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung durch Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder aufgelöst werden.
Verwendung des Vermögens Art. 18
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Über die Zuteilung des Liquidationsüberschusses unter Berücksichtigung der vorstehenden Zuwendungskriterien entscheidet der letzte Vorstand endgültig.